Zentraleinkauf & Materialmanagement (ZEMM)
Aufgabenbereich Einkaufsmanagement
- Bewirtschaftung des Klinikums Itzehoe mit dem Seniorenzentrum Itzehoe Olendeel und der Stadtklinik Glückstadt sowie weiterer Einrichtungen
- Erstellen von Rahmenvereinbarungen, Verträgen und Vergaben von Lieferungen und Leistungen an externe Vertragspartner
- Anwenden der Vergabe- und Beschaffungsordnung, den Vergaberichtlinien des Landes Schleswig-Holstein, der VOL/VOF und der EU-Richtlinienichtlinien
- Materialwirtschaftssystem SAP/ERP 6/MM
- Beratung der anfordernden Bereiche in allen Beschaffungsfragen sowie Produktberatung
- Berichtswesen
Aufgabenbereich Materialmanagement
- Warenwirtschaft
- Disposition und Kommissionierung der Materialien
- Bevorratung der Standardartikel, Optimierung der Lagerhaltung- und Versorgungsprozesse
- Modulare Versorgung der Stationen und Bereiche
Klinikum Itzehoe – Beschwerdeverfahren nach LkSG
Klinikum Itzehoe – Beschwerdeverfahren nach LkSG
Sehr geehrter Beschwerdeführer, sehr geehrte Beschwerdeführerin,
auf dieser Seite erhalten Sie Informationen, wie Sie Hinweise/ Beschwerden zu menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken oder Verletzungen in unserem Geschäftsbereich und in der Lieferkette anonym in schriftlicher oder mündlicher Form abgeben. Für solch eine Sachlage wurde ein Beschwerdesystem eingerichtet. Weitere Information finden Sie in der Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie des Klinikum Itzehoe auf unserer Homepage. Das Beschwerdesystem soll Ihnen die Möglichkeit verschaffen Ihre Beschwerde/ Hinweis an die entsprechende Stelle zu melden. Jede eingehende Meldung wird selbstverständlich vertraulich und unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzgesetze behandelt. Wir sichern Ihre persönlichen Daten entsprechend, um Sie vor potentieller Benachteiligung oder Bestrafung aufgrund Ihrer Beschwerde zu schützen. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) schützt alle Personen, die in ihrem beruflichen Umfeld Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden oder offenlegen sowie Personen, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, und weiterhin sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind (§ 1 HinSchG).
- Bei Verdacht eines Fehlverhaltens am Arbeitsplatz sollte der Vorgesetzte oder die
unmittelbar sachlich zuständige Person die erste Anlaufstelle sein. - Erscheint es aus sachlichen oder persönlichen Gründen unzumutbar oder nicht
zweckmäßig, dass der Hinweis gegenüber dem Vorgesetzten erfolgt, kann sich der
Hinweisgeber auch auf direktem Wege an die zuständige Abteilungsleitung wenden. - Die Hinzuziehung des Vorstands sollte erfolgen, insbesondere, wenn der Hinweis nach Ansicht
der meldenden Person nicht sachgemäß durch den Vorgesetzten oder die zuständige
Abteilungsleitung verfolgt werden kann.
Zudem kann eine Meldung an die interne Meldestelle (auch anonym) erfolgen.
Diese lautet:
Rechtsanwalt Mark Rüdlin,
betrieblicher Datenschutzbeauftragter,
Lerchenstr. 28, 22767 Hamburg
Tel. +49 40 697972 80 oder
mobil +49 171 2494976
Eine Meldung ist auch über ein Formular möglich:
https://markruedlin.de/#kontakt
- Nach dem Eingang der Meldung erfolgt eine erste Überprüfung der Beschwerden/Hinweise
durch den Vertrauensanwalt. Bei Angabe der Kontaktdaten wird der Eingang einer Meldung
spätestens 7 Tage nach der Meldung an den Beschwerdeführer bestätigt.
→ Das Unternehmen ergreift nun ggf. angemessene Folgemaßnahmen. - Innerhalb von 3 Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung erhält der
Beschwerdeführer eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie
ergriffener Folgemaßnahmen sowie eine Begründung.
Stand 12/2025
Meldestelle Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Rechtsanwalt Mark Rüdlin
betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Lerchenstr. 28
22767 Hamburg
Tel. +49 40 697972 80 oder mobil +49 171 2494976
Eine Meldung an die interne Meldestelle ist (auch anonym) über ein Formular möglich: https://markruedlin.de/#kontakt
Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie
Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in diesem Dokument die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.
1 Vorwort
Das Klinikum Itzehoe gehört zu den größten Gesundheitsdienstleistern in Schleswig-Holstein. Zum Zweckverband gehören neben dem Klinikum auch das Seniorenzentrum Olendeel, drei Medizinische
Versorgungszentren und weitere Servicegesellschaften. Damit erbringt der Zweckverband von der Prävention über die ambulante und stationäre Versorgung sowie Nachsorge integrierte Gesundheitsleistungen für Patienten, Gesundheitseinrichtungen und Unternehmen. Als Eigentümer stellen die Stadt Itzehoe und der Kreis Steinburg die Patientenversorgung und eine langfristige positive Entwicklung der Unternehmensgruppe in den Mittelpunkt unternehmerischer Entscheidungen. Das Klinikum Itzehoe wurde 1976 mit dem Ziel gegründet, die lokale medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Als Haus der Schwerpunktversorgung stehen wir allen Versicherten zur Verfügung und versorgen jährlich rund 81.000 Patienten im Kreis Steinburg und darüber hinaus.
Bei der Erfüllung dieses Versorgungsauftrags ist verantwortungsvolles, nachhaltiges und rechtmäßiges Handeln für uns selbstverständlich. Es entspricht unserem Selbstverständnis, Verletzungen von
Menschenrechten abzuwenden und zu bekämpfen. In Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) bekennt sich der Zweckverband durch vorliegende Grundsatzerklärung ausdrücklich zur Achtung der international anerkannten Menschenrechte. Das LkSG soll der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage und dem Schutz der Umwelt dienen. Demnach sind Unternehmen verpflichtet, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten und zwar mit dem Ziel, Risiken vorzubeugen und sie zu minimieren sowie Verletzungen zu beenden. Der Zweckverband kommt dieser Verantwortung nach und erläutert nachfolgend die Menschenrechtsstrategie des Zweckverbands, die sich an unseren Vorstand bzw. die
Geschäftsführungen des Zweckverbands und seiner Tochtergesellschaften, an alle Mitarbeitende sowie auch an unsere Geschäftspartner richtet.
Inhalt
1 Vorwort
2 Risikomanagement
3 Beschwerdeverfahren
4 Abhilfemaßnahmen
5 Berichtswesen und Dokumentation
6 Wesentliche menschenrechtsbezogene und umweltbezogene Risiken
7 Erwartungshaltung
8 Ansprechpartner
2 Risikomanagement
Der Kern des Risikomanagements des Zweckverbands zur Einhaltung der im LkSG geregelten Sorgfaltspflichten besteht aus den jährlichen und anlassbezogenen Risikoanalysen der Zulieferer des
Zweckverbands. Hierzu hat sich der Zweckverband dem Vorgehen der Sana Unternehmensgruppe angeschlossen und nutzt deren Sana LiKe App für die Risikoanalysen. Die Sana Unternehmensgruppe lässt sich von einer weltweit agierenden Rating-Plattform unterstützen, mit deren Hilfe unter Einbeziehung von Industrie- und Länderbedingungen für jeden unmittelbaren Lieferanten das konkrete Risikopotential ermittelt werden kann. Im Zuge der Risikoanalysen erfolgt ein Abgleich mit Risikoprofilen aus öffentlich zugänglichen Quellen wie beispielsweise international anerkannten Indices.
Diese umfassende Risikoanalyse ergab, dass lediglich ein geringer Anteil der Lieferanten ein erhöhtes Risiko aufweist. Es konnte festgestellt werden, dass diese „High-Risk-Lieferanten“ weit überwiegend aus
als kritisch zu betrachtenden Branchen, d.h. pharmazeutische Unternehmen, Medizintechnik- und Medikalproduktehersteller stammen. Die Ergebnisse der durchgeführten Risikoanalysen werden den betroffenen Abteilungen jährlich und bei Bedarf zur Verfügung gestellt.
Als weiteres Instrument des Risikomanagements wird von als risikobehaftet oder besonders bedeutsam anzusehenden Lieferanten des Zweckverbands das Bekenntnis zu den im Zweckverband bestehenden
menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen entlang der Lieferkette verlangt. Dies geschieht in Form von Erklärungen zur Einhaltung der Vorgaben des LkSG bzw. entsprechenden vertraglichen Zusicherungen zur Beachtung des Lieferantenkodex des Zweckverbands. Ein weiteres Element des Risikomanagements besteht darin, im eigenen Geschäftsbereich menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu ermitteln sowie geeignete Präventionsmaßnahmen zu ergreifen. Der Zweckverband achtet bereits bei der Auswahl von Lieferanten darauf, Menschenrechtsverletzungen zu verhindern und Umweltschutzaspekte im Blick zu behalten. Dafür wurde ein Kriterienkatalog zur Auswahl von Lieferanten entwickelt, auf den die im Bereich der Beschaffung tätigen eigenen Mitarbeitenden regelmäßig geschult werden. Außerdem werden sie für die Erkennung etwaiger Risiken, auch im Rahmen externer Fortbildungen, sensibilisiert. Der Zweckverband überprüft jährlich sowie anlassbezogen die Wirksamkeit dieser Präventionsmaßnahmen, insbesondere dann, wenn mit einer wesentlich veränderten bzw. wesentlich erweiterten Risikolage gerechnet werden muss.
3 Beschwerdeverfahren
Im etablierten und bewährten digitalen Hinweisgebersystem des betriebseigenen Datenschutzbeauftragten können Verletzungen von menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Pflichten gemeldet werden. Die Plattform ist unter https://markruedlin.de/formular öffentlich zugänglich. Das Beschwerdeverfahren ist in einer separaten Verfahrensanweisung beschrieben und öffentlich. Alle Mitarbeitenden des Zweckverbands sowie unsere Geschäftspartner (Lieferanten und Kunden usw.) haben darüber die Möglichkeit, Meldungen über Verstöße gegen menschrechtsbezogene und umweltbezogene Sorgfaltspflichten, insbesondere solche des LkSG – auch vollständig anonym – abzugeben. Auch unzureichende Präventions- und Abhilfemaßnahmen zum Schutz der Menschenrechte
und der Umwelt können entsprechend gemeldet werden. Die Hinweise werden vertraulich von den hierfür zuständigen Personen geprüft. Falls notwendig, werden gemeinsam mit den zuständigen Gremien des Zweckverbands geeignete Maßnahmen ergriffen. Unkenntnis kann als Entschuldigung für Fehlverhalten in diesem Zusammenhang nicht akzeptiert werden und kann vor Sanktionen nicht schützen. Für interne Richtlinien gilt dies ebenfalls, vorausgesetzt, es bestand die Möglichkeit, hiervon in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen zu können. Compliance-Regeln haben viele Funktionen, die nach außen gerichtet sind. Sie haben aber auch die Funktion, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in ihren täglichen Entscheidungen einen verlässlichen und damit auch schützenden Rahmen zu geben.
4 Abhilfemaßnahmen
Im Falle festgestellter oder zu befürchtender Verstöße werden angemessene Abhilfemaßnahmen ergriffen. In der Regel wird abhängig vom Verstoß, von dem der Zweckverband substantiierte Kenntnis
erhalten hat, zunächst ein Maßnahmenkatalog mit einem konkreten Zeitplan festgelegt, der bei fortdauernden Verstößen stufenweise abzuarbeiten ist.
5 Berichtswesen und Dokumentation
Der Zweckverband erstellt jährlich einen Bericht über die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten und veröffentlicht diesen unter https://www.klinikum-itzehoe.de/organisationsstruktur/kaufmaennische-bereiche/zentraleinkauf-materialmanagmeent-zemm. Eine entsprechende fortlaufende Dokumentation wird sichergestellt.
6 Wesentliche menschenrechtsbezogene und umweltbezogene Risiken
Der Zweckverband setzt sich zum Ziel, durch und über seine Arbeitsbedingungen einen gehobenen Standard im Bereich der Würdigung und Einhaltung der Menschenrechte zu setzen. Insofern sind
soziale, ethische und ökologische Ziele mit wirtschaftlichem und qualitätsorientiertem Handeln in Einklang zu bringen. Die für den Zweckverband im Rahmen ihrer Menschenrechtsstrategie festgestellten
prioritären menschenrechtlichen und umweltbezogenen Prinzipien sind insbesondere folgende, deren Beachtung sowohl vom Zweckverband selbst auch den Unternehmen in der Lieferkette erwartet wird:
• Bekämpfung von Kinderarbeit
Kinderarbeit bezeichnet, angelehnt an die Definition der UN-Kinderrechtskonvention und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), jegliche Arbeit von Minderjährigen, die negative Folgen für ihre
geistige, soziale und gesundheitliche Entwicklung hat und die die Grundrechte der Kinder auf Bildung, Gesundheit, Schutz und Beteiligung verletzt. Der Zweckverband duldet keinerlei Form von Kinderarbeit. Kinder dürfen nicht durch Erwerbstätigkeit von ihrer Ausbildung abgehalten und auf diese Weise in ihrer Entwicklung eingeschränkt werden. Ihre Würde ist hoch zu achten, ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen. Dies gilt insbesondere aber nicht nur für die gravierendsten Formen der Kinderarbeit wie gefahrgeneigte Tätigkeiten, welche die Gesundheit, Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädigen können. Der Zweckverband hält das gesetzliche Mindestalter für Beschäftigung ein.
• Bekämpfung von Zwangsarbeit
Zwangsarbeit definiert sich, in Anlehnung an die Definition der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), als jede Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person gegen ihren freien Willen und/oder unter
Androhung einer Strafe verlangt wird. Der Zweckverband duldet keinerlei Form von Zwangs- oder Pflichtarbeit. Sie ist im Rahmen aller Geschäftstätigkeiten strikt abzulehnen.
• Schutz vor Diskriminierung
Diskriminierung bezeichnet jede Form der ungerechtfertigten Benachteiligung oder Ungleichbehandlung einzelner Personen oder Gruppen aufgrund verschiedener wahrnehmbarer beziehungsweise nicht
unmittelbar wahrnehmbarer Merkmale. Demzufolge darf niemand aufgrund ethnischer, nationaler und sozialer Herkunft, Geschlecht, Alter, körperlicher Merkmale, Behinderung, Mitgliedschaft in einer
Gewerkschaft, Religion, Familienstand, Schwangerschaft, sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität und -ausdruck oder eines ähnlichen Kriteriums benachteiligt, begünstigt oder ausgegrenzt werden.
Der Zweckverband stellt sicher, dass die Mitarbeitenden in keiner Weise aufgrund obiger Gründe diskriminiert werden. Zudem legt der Zweckverband Wert darauf, ein inkludierendes und unterstützendes Arbeitsumfeld zu schaffen, indem bei der Auswahl der Mitarbeitenden auf Diversität geachtet wird. Die Vielfalt der Mitarbeitenden spiegelt sich in den unterschiedlichsten Lebensstilen dieser wieder. Entsprechendes erwartet der Zweckverband auch von seinen Lieferanten.
• Faire und gesunde Arbeitsbedingungen
Der Zweckverband fördert Arbeitsbedingungen, unter denen die Mitarbeitenden beste Leistungen erbringen, innovativ sein und sich entfalten können. Insbesondere werden die Mitarbeitenden dabei
unterstützt, ihre individuellen Fähigkeiten zu entwickeln und persönliche Ziele und Ambitionen im Einklang mit dem Unternehmen umzusetzen, vor allen Dingen durch ein umfassendes Aus- und
Weiterbildungsangebot. Unter vergleichbaren Bedingungen wird gleicher Lohn für gleiche Arbeit bezahlt. Dies stellen schon allein die Tarifverträge des Unternehmens sicher. Des Weiteren achten neben der
Unternehmensführung und deren Beauftragten auch die verschiedenen Mitarbeitervertretungen (Personal- und Betriebsrat) auf die Einhaltung der Arbeitsbedingungen. Der Zweckverband hält die
geltenden Arbeitsschutzgesetze ein und sorgt für eine stetige Optimierung der Arbeitssicherheit. Regelmäßige Schulungen sorgen dafür, entsprechende Vorgaben im Bereich des Arbeitsschutzes und
der Arbeitssicherheit einzuhalten, Sensibilität bei den Mitarbeitenden zu fördern und somit das Risiko von Unfällen zu verringern. Das Recht auf Erholung und Freizeit, einschließlich bezahltem Urlaub, ist
eine Selbstverständlichkeit und genießt in der Unternehmenskultur des Zweckverbands den höchsten Stellenwert. Der Zweckverband fördert die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben, indem die
beruflichen Interessen mit privaten und familiären Belangen bestmöglich in Einklang gebracht werden. Den Mitarbeitenden werden Spielräume für die selbstbestimmte Gestaltung ihrer Freizeit und der
Wahrnehmung gleichberechtigter Karrierechancen berufstätiger Eltern ermöglicht. Der Zweckverband fördert zudem mit Initiativen und unterschiedlichen Angeboten im Bereich des Gesundheitsmanagements aktiv die psychische und physische Gesundheit der Mitarbeitenden.
• Nachhaltigkeit und Umweltschutz
Der Zweckverband bekennt sich zu jeglichen umweltschützenden Prinzipien. Insbesondere wird Wert darauf gelegt, dass bei der Handhabung, der Lagerung, des Transports, der Entsorgung, des Recyclings
und der Wiederverwertung von Abfällen, Abgasen und Abwässern alle geltenden Vorgaben eingehalten werden. Der Zweckverband bekennt sich zu klimaschützenden Prinzipien, insbesondere zur sparsamen
Verwendung und Bewahrung natürlicher Ressourcen sowie der Sicherstellung und dem Nachweis kontinuierlicher ökologischer Verbesserung innerhalb ihrer Klinik- und Verwaltungsstandorte (z.B. Reduzierung des Rohstoff- und Energieverbrauchs, der Emissionen, Abwässer, Lärmemissionen, Abfälle, gefährlichen Substanzen und der Abhängigkeit von natürlichen Ressourcen mithilfe klarer Ziele
und Verbesserungsstrategien).
7 Erwartungshaltung
Der Zweckverband erwartet von ihren Mitarbeitenden, ihr Verhalten an den in dieser Erklärung genannten Grundsätzen auszurichten. Insbesondere die Führungskräfte sind für die Umsetzung dieser
Grundsätze verantwortlich. Sie sind gehalten, ihre Mitarbeitenden über Inhalt und Bedeutung der Grundsätze zu informieren und sie bei deren Anwendung im Arbeitsalltag zu beraten und zu
unterstützen. Gleichzeitig müssen die Führungskräfte bei der Wahrnehmung ihrer Führungsaufgaben die oben genannten Grundsätze als Grundlage für jede unternehmerische Entscheidung berücksichtigen.
Der Zweckverband erwartet zudem von seinen Zulieferern, dass diese im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit die international anerkannten und in dieser Erklärung niedergelegten Menschenrechte
achten und respektieren. Das Bekenntnis der Zulieferer, ihrer sozialen Verantwortung gerecht zu werden, ist unabdingbare Voraussetzung für dauerhafte Geschäftsbeziehungen. Die in den oben
genannten Statuten enthaltenen Kriterien und Verpflichtungen fließen in die Bewertung der Zulieferer ein, werden regelmäßig überprüft und haben Einfluss sowohl auf die Begründung, als auch die
Beendigung einer Geschäftsbeziehung mit dem Zweckverband.
8 Ansprechpartner
Menschenrechtsbeauftragte
Gesa Hollesen
E-Mail
Stand 12/2025
Lieferantenkodex
Lieferantenkodex
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in diesem Dokument die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.
Inhalt
1 Vorwort
2 Bekämpfung von Kinderarbeit
3 Bekämpfung von Zwangsarbeit
4 Sklaverei
5 Arbeitsschutz und -Sicherheit
6 Koalitionsfreiheit
7 Schutz vor Diskriminierung
8 Zahlung angemessener Löhne.
9 Nachhaltigkeit und Umweltschutz
10 Erwartungshaltung an die Lieferanten und Verpflichtung der Lieferanten
11 Audits
12 Abhilfemechanismus und -Maßnahmen
13 Ansprechpartner
1 Vorwort
Das Klinikum Itzehoe gehört zu den größten Gesundheitsdienstleistern in Schleswig-Holstein. Zum Zweckverband gehören neben dem Klinikum auch das Seniorenzentrum Olendeel, drei Medizinische Versorgungszentren und weitere Servicegesellschaften. Damit erbringt der Zweckverband von der Prävention über die ambulante und stationäre Versorgung sowie Nachsorge integrierte Gesundheitsleistungen für Patienten, Gesundheitseinrichtungen und Unternehmen.
Als Eigentümer stellen die Stadt Itzehoe und der Kreis Steinburg die Patientenversorgung und eine langfristige positive Entwicklung der Unternehmensgruppe in den Mittelpunkt unternehmerischer Entscheidungen. Das Klinikum Itzehoe wurde 1976 mit dem Ziel gegründet, die lokale medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Als Haus der Schwerpunktversorgung stehen wir allen Versicherten zur Verfügung und versorgen jährlich rund 81.000 Patienten im Kreis Steinburg und darüber hinaus.
Bei der Erfüllung dieses Versorgungsauftrags ist verantwortungsvolles, nachhaltiges und rechtmäßiges Handeln für uns selbstverständlich. Es entspricht unserem Selbstverständnis, Verletzungen von Menschenrechten abzuwenden und zu bekämpfen.
In Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) bekennt sich der Zweckverband durch vorliegende Grundsatzerklärung ausdrücklich zur Achtung der international anerkannten Menschenrechte. Das LkSG soll der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage und dem Schutz der Umwelt dienen. Demnach sind Unternehmen verpflichtet, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten und
zwar mit dem Ziel, Risiken vorzubeugen und sie zu minimieren sowie Verletzungen zu beenden. Der Zweckverband kommt dieser Verantwortung als lokaler Gesundheitsdienstleister nach und setzt sich nachdrücklich dafür ein, dass die von uns angebotenen Gesundheitsdienstleistungen so erbracht werden, dass der Zweckverband die Menschenrechte und die Umwelt achtet und die grundlegende Würde der Arbeitnehmer geschützt wird. Daher arbeiten wir ausschließlich mit Lieferanten zusammen, die sich den gleichen menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Grundsätzen verpflichtet haben.
Wir schätzen die Beziehungen zu unseren Lieferanten und sind daher fair, offen und transparent im Umgang mit ihnen. Im Gegenzug erwarten wir von unseren Lieferanten, dass sie unser Engagement für ethische, sichere und verantwortungsvolle Geschäftspraktiken teilen. Wir erwarten von unseren Lieferanten, dass sie sich bei der Zusammenarbeit mit dem Zweckverband und/oder dessen verbundenen Unternehmen an die in diesem Lieferantenkodex dargelegten Grundsätze halten. Darüber hinaus erwarten wir von unseren Lieferanten, dass sie die gleichen Grundsätze in ihren eigenen Lieferketten umsetzen und fördern.
Wir erwarten, dass alle Produkte und Leistungen in Übereinstimmung mit diesem Lieferantenkodex hergestellt, produziert oder erbracht werden.
Wir behalten uns ausdrücklich vor, diesen Lieferantenkodex jederzeit anzupassen, sollte dies auf Grundlage der von uns regelmäßig durchgeführten Risikoanalyse notwendig sein. Bei der Anwendung dieses Lieferantenkodex erwarten wir von unseren Lieferanten, dass sie den folgenden Grundsätzen folgen.
2 Bekämpfung von Kinderarbeit
Wir verurteilen alle Formen von Kinderarbeit. Daher erwarten wir von unseren Lieferanten, dass sie keine Kinder unter dem Alter beschäftigen, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsortes die Schulpflicht endet. In jedem Fall darf das Beschäftigungsalter 15 Jahre nicht unterschreiten. Darüber hinaus verurteilen wir, Kinder unter 18 Jahren zu folgenden Handlungen heranzuziehen:
- alle Formen der Sklaverei oder alle sklaverei-ähnlichen Praktiken, wie den Verkauf von Kindern und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschließlich der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in
bewaffneten Konflikten, - das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornographie oder zu pornographischen Darbietungen,
- das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbesondere zur Gewinnung von und zum Handel mit Drogen sowie
- Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist.
3 Bekämpfung von Zwangsarbeit
Wir verurteilen sämtliche Formen der Zwangsarbeit. Dies umfasst jede Arbeitsleistung oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung von Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat, etwa in Folge von Schuldknechtschaft oder Menschenhandel.
4 Sklaverei
Wir verurteilen alle Formen der Sklaverei, sklavenähnlicher Praktiken, Leibeigenschaft oder anderer Formen von Herrschaftsausübung oder Unterdrückung im Umfeld der Arbeitsstätte, etwa durch extreme wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung und Erniedrigungen.
5 Arbeitsschutz und -Sicherheit
Wir verurteilen die Missachtung der nach dem Recht des Beschäftigungsortes geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes, wenn hierdurch die Gefahr von Unfällen bei der Arbeit oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren entstehen, insbesondere dadurch, dass
- offensichtlich ungenügende Sicherheitsstandards bei der Bereitstellung und der Instandhaltung der Arbeitsstätte, des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel,
- das Fehlen geeigneter Schutzmaßnahmen, um Einwirkungen durch chemische, physikalische oder biologische Stoffe zu vermeiden,
- das Fehlen von Maßnahmen zur Verhinderung übermäßiger körperlicher und geistiger Ermüdung, insbesondere durch eine ungeeignete Arbeitsorganisation in Bezug auf Arbeitszeiten und Ruhepausen oder die ungenügende Ausbildung und Unterweisung von Beschäftigten.
6 Koalitionsfreiheit
Wir lehnen jegliche Missachtung der Koalitionsfreiheit ab. Alle unsere Lieferanten sind verpflichtet, das Recht ihrer Beschäftigten auf Zusammenschluss oder Beitritt zu Gewerkschaften zu achten, die Gründung, den Beitritt und die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft nicht als Grund ungerechtfertigter Diskriminierung oder Vergeltungsmaßnahmen zu nutzen. Darüber hinaus achten alle unsere Lieferanten das Recht von Gewerkschaften, sich frei und in Übereinstimmung mit dem Recht des Beschäftigungsortes betätigen zu dürfen.
7 Schutz vor Diskriminierung
Alle Menschen genießen Gleichbehandlung. Wir lehnen jegliche Form der Ungleichbehandlung aufgrund verschiedener Merkmale – nationaler und ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung – ab, sofern diese nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist; eine Ungleichbehandlung umfasst insbesondere die Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit.
8 Zahlung angemessener Löhne
Wir lehnen jegliche Vorenthaltung eines angemessenen Arbeitslohnes ab und erwarten von unseren Lieferanten die Zahlung angemessener Arbeitslöhne. Die Angemessenheit eines Lohnes bemisst sich dabei nach dem jeweils am Beschäftigungsort nach anwendbarem Recht festgelegten Mindestlohn.
9 Nachhaltigkeit und Umweltschutz
Wir erwarten von unseren Lieferanten das Bekenntnis zu umweltschützenden Prinzipien. Dies betrifft die Einhaltung aller geltenden Vorgaben bei der Handhabung, der Lagerung, dem Transport, der Entsorgung, dem Recycling und der Wiederverwertung von Abfällen, Abgasen und Abwässern. Wir erwarten von unseren Lieferanten darüber hinaus das Bekenntnis zu klimaschützenden Prinzipien, insbesondere zur sparsamen Verwendung und Bewahrung natürlicher Ressourcen sowie der Sicherstellung und dem Nachweis kontinuierlicher ökologischer Verbesserung innerhalb der Produktions- und Verwaltungsstandorte (z. B. Reduzierung des Rohstoff- und Energieverbrauchs, der Emissionen, Abwässer, Lärmemissionen, Abfälle, gefährlichen Substanzen und der Abhängigkeit von natürlichen Ressourcen mithilfe klarer Ziele und Verbesserungsstrategien).
10 Erwartungshaltung an die Lieferanten und Verpflichtung der Lieferanten
Wir erwarten von unseren Lieferanten, unser digitales Hinweisgebersystem zur Meldung von Verstößen gegen menschenrechts- und umweltbezogene Belange sowohl unter ihren eigenen Beschäftigen als auch gegenüber ihren Lieferanten in angemessener Art und Weise bekannt zu machen und alle potenziell betroffenen Personen zu ermuntern, Verstöße gegen diesen Lieferantenkodex unter https://markruedlin.de/formular zu melden.
11 Audits
Lieferanten des Zweckverbands sind verpflichtet, Audits zu gestatten. Der jeweilige Auftraggeber kann demnach auf eigene Kosten und mit vorheriger Ankündigung von mindestens fünf (5) Geschäftstagen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten ein Audit auf dem Gelände und/oder in den Betriebsräumen durchführen oder von einem unabhängigen Auditor durchführen lassen, um nachzuprüfen, ob unmittelbare Zulieferer die Verpflichtungen aus dem LkSG erfüllen und im Einklang mit den
Bestimmungen des Lieferantenkodex handeln. Dem jeweiligen Auftraggeber oder den von dem jeweiligen Auftraggeber Benannten sind auf Verlangen sämtliche angemessene Unterstützung und Zugang zu Einrichtungen, Büros, Mitarbeitern sowie Dokumenten zu gewähren. Lieferanten haben sich zu bemühen, nach besten Kräften beim Audit zu kooperieren, stellen rechtzeitig in angemessener Weise die erforderlichen Informationen zur Durchführung des Audits bereit und unterstützen die benannten Mitarbeitenden des jeweiligen Auftraggebers und/oder die Auditoren im angemessenen Rahmen. Auf Anfrage sind dem jeweiligen Auftraggeber – soweit vorhanden – Kopien von Zertifizierungen zur Verfügung zu stellen, denen sich die Einhaltung der Bestimmungen des LkSG entnehmen lässt.
12 Abhilfemechanismus und -Maßnahmen
Im Falle festgestellter oder zu befürchtender Verstöße gegen menschenrechtliche oder umweltrechtliche Belange werden unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen ergriffen. In der Regel wird zunächst ein Maßnahmenkatalog mit einem konkreten Zeitplan festgelegt, der bei fortdauernden Verstößen
stufenweise abzuarbeiten ist. Die darin enthaltenen Maßnahmen können in Abhängigkeit der Schwere der Verletzung menschen- oder umweltrechtlicher Belange von bloßen Ermahnungen bis hin zum Abbruch der Geschäftsbeziehung reichen. Entsprechende Verstöße und deren Beseitigung werden fortlaufend dokumentiert und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben aufbewahrt.
8 Ansprechpartner
Menschenrechtsbeauftragte
Gesa Hollesen
E-Mail
Stand 12/2025